Brandenburg Paket Energie – BEn 2023/2024

Brandenburg Paket Energie – BEn 2023/2024

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Für dieses Förderprogramm können Sie derzeit keine neuen Anträge stellen.

Überblick

Im Rahmen des Programms fördert die ILB Vorhaben im Energiebereich, um die finanziellen Belastungen von Unternehmen bedingt durch die Energieknappheit seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine abzumildern.

Fördernehmer Unternehmen und juristische Personen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten
Förderthemen Energieeinsparvorhaben (z.B. Anlagen zur Energieeffizienzverbesserung oder Energierückgewinnung),

Nutzung von erneuerbaren Energien (z.B. Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen),

Investition in Fernwärme-/Fernkältesysteme,

Nicht investive Vorhaben (z.B. Konzepte, Vorerkundungen bei Geothermieprojekten, Energieberatungen)
Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)
Mittelherkunft Land Brandenburg

Ziel des Programms

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat negative Folgen für die brandenburgischen Unternehmen. Infolge der Energieknappheit haben sich die Energiepreise und damit die finanziellen Belastungen der Unternehmen seit Ausbruch des Krieges weiter erhöht.

Die Förderung von Vorhaben im Energiebereich soll dazu beitragen, die finanziellen Belastungen von Unternehmen abzumildern.

Aktuelle Meldungen

Stopp der Antragsannahme

Die Antragsannahme wurde zum 22.04.2024 beendet.

Anträge im Förderprogramm BEn 2023/2024 bis 22.04.2024 einreichen

Die Richtlinie zum Förderprogramm läuft zum 30.06.2024 aus. Um eine ordnungsgemäße Prüfung und Entscheidung noch eingehender Förderanträge bis einschließlich 30.06.2024 (Ende der Richtliniengültigkeit) gewährleisten zu können, nehmen wir im Förderprogramm BEn 2023/2024 Anträge nur noch bis einschließlich 22. April 2024 an.

Bitte beachten Sie, dass die Vorhaben

  • erst nach Bestätigung des Antragseingangs beauftragt und
  • bis einschließlich zum 30.06.2024 umgesetzt, bezahlt und bei der ILB über das ILB-Kundenportal abgerechnet sein müssen.

Die Zuwendung für Ihr Vorhaben erhalten Sie nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfergebnis in einer Summe. Die dafür erforderlichen Haushaltsmittel im Förderprogramm stehen nur noch in diesem Jahr für die Auszahlungen zur Verfügung.

1. Richtlinienänderung BEn 2023/2024

Am 15. Februar 2024 ist die erste Richtlinienänderung zum Förderprogramm BEn 2023/2024 in Kraft getreten. Die Änderungen basieren im Wesentlichen auf der neuen Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Für Vorhaben, die eine Zuwendung nach der AGVO beantragen bzw. erhalten, ergeben sich folgende Änderungen:

Energieeffizienzvorhaben nach Ziffer 2.1 der Förderrichtlinie:

  • Beihilfefähig sind die gesamten Investitionsausgaben, die zur Umsetzung des Vorhabens notwendig sind und nicht durch die Richtlinie ausgeschlossen werden (bisher waren nur die Investitionsmehrausgaben beihilfefähig).
  • Der Förderanteil beläuft sich in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße (kleine, mittleres oder großes Unternehmen) auf maximal 27,5 % an den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Erneuerbare Energien nach Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie:

  • Beihilfefähig sind die gesamten Investitionsausgaben, die zur Umsetzung des Vorhabens notwendig sind und nicht durch die Richtlinie ausgeschlossen werden (bisher waren nur die Investitionsmehrausgaben beihilfefähig).
  • Der Förderanteil beläuft sich in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße (kleine, mittleres oder großes Unternehmen) auf maximal 65 % an den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Fernwärme-/Fernkältesystem nach Ziffer 2.3 der Förderrichtlinie:

  • Beihilfefähig sind die gesamten Investitionsausgaben, die zur Umsetzung des Vorhabens notwendig sind und nicht durch die Richtlinie ausgeschlossen werden (bisher waren für die Energieerzeugung nur die im Vergleich zu einer konventionellen Energieerzeugung zusätzlich erforderlichen Ausgaben anrechenbar).
  • Die Energie für das Verteilnetz wird aus erneuerbaren Energiequellen, Abwärme oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt.
  • Der Förderanteil beläuft sich in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße (kleine, mittleres oder großes Unternehmen) und dem Einsatz bestimmter Energiequellen auf maximal 65 % an den zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Die Ermittlung eines Betriebsgewinns entfällt.

nicht investive Vorhaben nach Ziffer 2.4 der Förderrichtlinie:

  • Energieaudits, die durchgeführt werden, um der Richtlinie 2012/27/EU nachzukommen, werden grundsätzlich nicht gefördert. Dies gilt nicht, wenn das Energieaudit zusätzlich zu dem mit der Richtlinie verbindlich vorgeschriebenen Energieaudit durchgeführt wird.

Konzepte/Studien (Ziffer 2.4 a):

  • Der Förderanteil beläuft sich in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße (kleine, mittleres oder großes Unternehmen) auf maximal 80 % an den zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Der Förderhöchstbetrag wird auf 50.000 EUR je Förderantrag reduziert.

Energieberatungsdienstleistungen (Ziffer 2.4 b):

  • Förderanträge für Beratungsdienstleistungen können auch von großen Unternehmen gestellt werden.
  • Der Förderanteil beläuft sich in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße (kleine, mittleres oder großes Unternehmen) auf maximal 80 % an den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Weitere Details entnehmen Sie bitte dem aktuellen Informationsblatt zum relevanten Fördertatbestand.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften der gewerblichen Wirtschaft,
  • juristische Personen des privaten Rechts im Rahmen ihrer Tätigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft sowie Vereine, Verbände und Stiftungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten (mit Ausnahme des Bundes und Bundeseinrichtungen sowie der unmittelbaren Landesverwaltung)

Was wird gefördert?

Investitionen, wie z.B.:

  • Energieeffizienzverbesserungen in technischen Prozessabläufen durch die Einsparung von Strom und/oder Wärme,
  • Integration und Nutzung von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen in technischen Prozessabläufen oder Wärmenetzen,
  • Investitionen in Fernwärme- und Fernkältesysteme.

Nicht investive Vorhaben, wie z.B.:

  • Erarbeitung/Erstellung von Konzepten, Studien und Vorerkundungen bei Geothermieprojekten,
  • Energieberatungsdienstleistungen.

Welche Ausgaben gefördert bzw. nicht gefördert werden, entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt zum jeweils zutreffenden Fördertatbestand (zu finden unter "Konditionen, Formulare und Dokumente").

Wer oder was wird nicht gefördert?

  • gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnete Vorhaben
  • unwirtschaftliche Vorhaben (unter Berücksichtigung der Förderung)
  • Vorhaben mit einer Amortisationszeit von unter drei Jahren (ohne Förderung)
  • vor Antragstellung begonnene (beauftragte) Vorhaben
  • Vorhaben, deren Zuwendungsbetrag unter 5.000,00 EUR liegt

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung.

Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des beantragten Beihilferegimes (AGVO oder De-minimis-Verordnung).

Sie erhalten in Bezug auf das Vorhaben

  • bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
    maximal 15 Mio. EUR abhängig vom Fördertatbestand nach AGVO und Unternehmensgröße
  • bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Förderung nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung (maximal 200.000 EUR)

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Die Antragsunterlagen können ab sofort unter "Konditionen, Formulare und Dokumente" heruntergeladen und postalisch bei der ILB eingereicht werden.

Der Stichtag, bis zu dem Förderanträge gestellt werden können, wird hier bekannt gegeben.

Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 3. März 2023 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2024.

Was ist noch zu beachten

Wir möchten Sie an dieser Stelle noch auf einige wichtige Aspekte hinweisen:

  • In der Regel sind technische Kriterien vor allem hinsichtlich der Energieeffizienz zu erfüllen.
  • Bei einigen Fördertatbeständen ist die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen.
  • Alle erforderlichen Genehmigungen sowie der Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung sollten mit Antragstellung vorgelegt werden bzw. sollen beantragt sein.
  • Für die Abrechnung der Ausgaben gilt das Erstattungsprinzip, dass heißt es werden nur Ausgaben gefördert, die von Zuwendungsempfangenden bereits bezahlt wurden.
  • In Bezug auf die Anwendung der Vergaberechtsvorschriften
    • gelten für öffentliche Auftraggeber die einschlägigen Festlegungen gemäß ANBest-P in Verbindung mit den Merkblättern zu den Vergabebestimmungen.
    • gilt für nicht-öffentliche Autraggeber der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.
  • Der Durchführungszeitraum des Vorhabens muss so bemessen sein, dass der Verwendungsnachweis (vollständige Abrechnung des Vorhabens) spätestens bis zum 30. Juni 2024 bei der ILB eingereicht werden kann. Maßgeblich für die Vorlage ist die Frist im Zuwendungsbescheid.
  • Bei geförderten Investitionsvorhaben ist eine Zweckbindungsfrist von 5 Jahren (nach Ende des Durchfühungszeitraumes) einzuhalten.

Die wichtigsten Informationen haben wir in unseren Informationsblättern für jeden Fördertatbestand zusammengefasst..

Bei der Beantwortung von Fragen helfen Ihnen gerne unsere Mitarbeitenden.

Sprechen Sie uns bitte so früh wie möglich an. Wir beantworten nicht nur Detailfragen. Wir unterstützen Sie gern bei formalen Aspekten der Antragstellung.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Informationen zur Ausgabenbelegprüfung

Rechtshinweise