Corona-Überbrückungshilfe II

Corona-Überbrückungshilfe II

ONLINE-Antragstellung

  • Info-Telefon

    Corona-Überbrückungshilfe

    0331 - 23182299


    Mo.-Fr. 9.00 - 16.00 Uhr

    corona-ueberbrueckungshilfe@ilb.de

Anregungen und Beschwerden

Für dieses Förderprogramm können Sie derzeit keine neuen Anträge stellen.

Überblick

Mit der Corona-Überbrückungshilfe II erhielten kleine und mittlere Unternehmen für die Monate September bis Dezember 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe für ihre Existenzsicherung.

Weitere Informationen zur Antragstellung für dieses Programm erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).

Fördernehmer Unternehmen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

- Umsatzeinbruch von min. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
- Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt der Monate (April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum)

Unternehmen, die vor dem 01. April 2019 gegründet wurden und aufgrund saisonaler Schwankungen im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15% des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von den Bedingungen des Umsatzrückgangs freigestellt.
Förderthemen Abmilderung von Umsatzrückgängen während der Corona-Krise (September bis Dezember 2020)
Förderart Zuschuss
Fördergeber Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle Meldungen

Überbrückungshilfe I-III : Schlussabrechnung bis zum Ende des Jahres 2022

Alle Überbrückungshilfen (I-III) | Alle Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen sind bis zum Ende des Jahres 2022 möglich.

Erweiterter EU-Beihilferahmen schafft zusätzliche Flexibilität bei Überbrückungshilfe II

Die Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) schafft zusätzlichen Spielraum für die Unternehmen. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Das kann dazu führen, dass für einige Unternehmen die Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung möglich sein wird. Das hilft vor allem kleinen Unternehmen, die insbesondere von einem solchen Wahlrecht profitieren können.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier: „Der erweiterte Beihilferahmen schafft für viele Unternehmerinnen und Unternehmer zusätzliche Flexibilität. Diese Flexibilität nutzen wir vollumfänglich bei der nationalen Umsetzung und für unsere nationalen Corona-Hilfen. Konkret räumen wir Unternehmerinnen und Unternehmern bei der Überbrückungshilfe II rückwirkend im Rahmen der Schlussabrechnung ein Wahlrecht ein, auf welchen Beihilferahmen sie ihre Hilfen stützen möchten. Für viele, und vor allem für kleine Unternehmerinnen und Unternehmer, kann so der bisher erforderliche Verlustnachweis entfallen. Das ist eine gute Nachricht und eine große Erleichterung für viele kleine Unternehmen.“

Die Überbrückungshilfe II fällt beihilferechtlich bislang ausschließlich unter die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Auf dieser Grundlage können Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bislang bis zu 3 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden, sofern diese nicht bereits durch andere Einnahmen gedeckt sind. Aktuell ist hier nach der Bundesregelung Fixkosten 2020 ein Verlustnachweis erforderlich.

Die zwischenzeitliche Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) durch die Europäische Kommission am 28. Januar 2021 schafft nun den nötigen beihilferechtlichen Spielraum, um für den Großteil der Unternehmen auch bei der Überbrückungshilfe II - ein Wahlrecht zu eröffnen, auf welchen Beihilferahmen die Überbrückungshilfe II gestützt wird. Die Unternehmen können im Rahmen der Schlussabrechnung wählen, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Es ergeben sich keine neuen Anforderungen an die Antragstellung.

Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachgewiesen werden müssen. Sie können sich auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen Verlustnachweis nicht verlangt. Unternehmen, die bereits Zahlungen erhalten haben, können dann gegebenenfalls mit einer Nachzahlung rechnen. Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro nicht ausreicht, bleibt es dabei, dass Verluste nachgewiesen werden müssen. Denn für diese Unternehmen bleibt die „Bundesregelung Fixkostenregelung 2020“ der maßgebliche Beihilferahmen.

Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes

Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Eine Verlustrechnung ist auch aktuell erst im Rahmen der Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall relevant, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird (die Überbrückungshilfe II also dauerhaft auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gewährt werden soll).

Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährte Überbrückungshilfe I und III, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe).

Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe II aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden.

Die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur Überbrückungshilfe II werden zügig angepasst.

Parallel erfolgt bei der Europäischen Kommission auch die notwendige Änderungsnotifizierung der angepassten Bundesregelung Kleinbeihilfen, welche die zusätzlichen Spielräume des erweiterten Beihilferahmens voll ausschöpft. Die Änderungsnotifizierung und anschließende beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission sind verfahrensrechtlich notwendige Schritte, die aktuell durchgeführt werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Antragstellung für die Monate September bis Dezember 2020 ab sofort möglich

Die Antragstellung für die Monate September bis Dezember 2020 ist ab sofort möglich. Die Antragstellung erfolgt direkt über die Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Unternehmen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von min. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt der Monate (April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum)

Unternehmen, die vor dem 01. April 2019 gegründet wurden und aufgrund saisonaler Schwankungen im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15% des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von den Bedingungen des Umsatzrückgangs freigestellt.

Was wird gefördert?

Anteiliger finanzieller Ausgleich für die im Förderzeitraum (September bis Dezember 2020) anfallenden betrieblichen Fixkosten in Abhängigkeit von der Höhe der Umsatzeinbußen.

Wer oder was wird nicht gefördert?

  • Unternehmen, soweit sie sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren
  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
  • Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb
  • Nur betriebliche Fixkosten
  • Lebenshaltungskosten
  • Keine Tilgungsraten (Finanzierungen/ Leasing)

Wie wird gefördert?

Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Monate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten des Vorjahres:

  • 90% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70%
  • 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50% und ≤ 70%
  • 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30% und < 50%

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Die Antragstellung ist beendet.

Formulare / Downloads

Programminformationen