Frosthilfe 2019

Frosthilfe 2019

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  • Kevin Horak Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
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    Tel.: 0331 866-7614
    Fax: 0331 27548-7614
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Überblick

Mit dem Programm wird der finanzielle Teilausgleich von Schäden durch Frostereignisse im Jahr 2019 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen gefördert.

Fördernehmer Unternehmen (unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe) deren Geschäftstätigkeit die Produktion von Obstbauerzeugnissen umfasst mit einem Betriebssitz im Land Brandenburg
Förderthemen Ziel des Programms ist der finanzielle Teilausgleich von Schäden, die durch Frostereignisse im Jahr 2019 entstanden sind
Förderart Billigkeitsleistung
Fördergeber Land Brandenburg, ILB, Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse im Jahr 2019 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen (Frosthilfe Gartenbau 2019 RL) vom 14. April 2020
Mittelherkunft Land Brandenburg

Ziel des Programms

Ziel des Programms Programm ist der finanzielle Teilausgleich von Schäden, die durch Frostereignisse im Jahr 2019 entstanden sind.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Produktion von Obstbauerzeugnissen umfasst.

Eine Förderung wird nur Unternehmen gewährt, bei denen die durchschnittliche Jahreserzeugung durch die Frostereignisse um mehr als 30 % zurückgegangen ist.

Die durchschnittliche Jahreserzeugung ist

  • der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielte Naturalertrag des Unternehmens
  • oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des niedrigsten und des höchsten Wertes.

Unter dem Begriff “durchschnittliche Jahreserzeugung des Unternehmens“ sind die mit den Flächen gewichteten durchschnittlichen Naturalerträge in der Bodenproduktion des Unternehmens zu verstehen. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Jahreserzeugung sind verbundene Unternehmen als Einheit zu veranlagen.

Der Empfänger muss seinen Betriebssitz im Land Brandenburg haben.

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung ist der finanzielle Teilausgleich von Schäden, die durch Frostereignisse im Zeitraum vom 1. April bis 11. April und vom 4. Mai bis zum 5. Mai 2019 entstanden sind.

Das außergewöhnliche Naturereignis Frost ist als widriges Witterungsverhältnis durch die oberste Landesbehörde im Sinne der Nummer 7.1 der Nationalen Rahmenrichtlinie eingestuft.

Ein Teilausgleich wird für die (durch widrige Witterungsverhältnisse) verursachten Schäden gewährt. Zwischen dem außergewöhnlichen Naturereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist, muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen.

  • Obstbaukulturen, bei denen es sich um Kulturen im Freiland handelt.
  • Obstanlagen mit einem Baumbesatz von mindestens 300 Bäumen je Hektar.

Wer oder was wird nicht gefördert?

Entgangene Gewinne sind nicht förderfähig.

Nicht gefördert werden Unternehmen,

  • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
  • die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition in Randnummer 35 Ziffer 15 des Agrarrahmens, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadereignis zurückzuführen,
  • die sich bereits vor Eintritt der unter Ziffer 1.1 genannten widrigen Witterungsverhältnisses in Liquidation befanden oder gegen die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet war, sind ausgeschlossen.

Wie wird gefördert?

Es wird eine Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 60 % der Bemessungsgrundlage gewährt.

Die Billigkeitsleistung kann minimal 2.500,00 EUR (Bagatellgrenze) betragen.

Die Einkommensminderung eines betroffenen Produktionsverfahrens errechnet sich bei landwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Kulturen aus dem im unter Ziffer 4.1 der Richtlinie genannten Basiszeitraum erzielten durchschnittlichen

  • Hektarerlös (HEB) = durchschnittlicher Hektarertrag Basiszeitraum MAL durchschnittlicher Preis Basiszeitraum
  • dem Hektarerlös im Schadjahr (HES) = Hektarertrag MAL Preis
  • und der Anbaufläche im Schadjahr (AS) nach folgender Formel:

Einkommensminderung des jeweiligen Produktionsverfahrens = (HEB minus HES) * AS.

Die Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens (Summe der Einkommensminderung) führen. Der Gesamtschaden ist daher um folgende Beträge zu verringern:

  • etwaige Versicherungszahlungen,
  • Hilfen Dritter (z. B. in Form von Spenden),
  • aufgrund der widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstandene Kosten.

Der Empfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle aufgrund des Schadensereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter offenzulegen.

Die Berechnung der Schäden, die zur Einkommensminderung geführt haben, erfolgt auf Ebene des einzelnen Unternehmens. Die Schäden müssen durch geeignete Dokumentationen nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Bestätigungen durch Sachverständige, Gutachten oder durch den Versuchs- und Kontrollring für den Integrierten Anbau von Obst und Gemüse im Land Brandenburg e.V.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Für dieses Förderprogramm können Sie keine neuen Anträge mehr stellen.

Geltungsdauer

Diese Richtlinie trat mit Wirkung zum 14. April 2020 in Kraft und galt bis zum 31. Dezember 2020.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechpartner bei der ILB sind Frau K. Kühne und Frau T. Willrich, die Sie über die Telefonnummer 0331 660-1263 oder 0331 660-1522 erreichen.

Was ist noch zu beachten

Es wird darauf hingewiesen, dass jeder finanzielle Teilausgleich auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Webseite veröffentlicht wird, soweit die Veröffentlichungsschwelle von 60.000 Euro überschritten wird.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Rechtshinweise