Diese Seite benötigt Javascript-Unterstütung. Bitte aktivieren Sie Javascript, um die Seite in vollem Umfang nutzen zu können.
Genderhinweis: Im Sinne der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf durchgängig geschlechtsdifferenzierende Formulierungen (z. B. Investorinnen und Investoren). Die entsprechenden Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Mit dem Programm wird der finanzielle Teilausgleich von Schäden durch Frostereignisse im Jahr 2019 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen gefördert.
Ziel des Programms Programm ist der finanzielle Teilausgleich von Schäden, die durch Frostereignisse im Jahr 2019 entstanden sind.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie können bis 3. Juni 2020 bei der ILB eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass Förderanträge bis zum 3. Juni 2020 postalisch bei der ILB eingegangen sein müssen. Eingänge per Mail können leider nicht anerkannt werden.
Die Anlage 1 und 2 zum Antrag steht Ihnen ab sofort unter "Konditionen, Formulare und Dokumente" zur Verfügung.
Gefördert werden Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Produktion von Obstbauerzeugnissen umfasst.
Eine Förderung wird nur Unternehmen gewährt, bei denen die durchschnittliche Jahreserzeugung durch die Frostereignisse um mehr als 30 % zurückgegangen ist.
Die durchschnittliche Jahreserzeugung ist
Unter dem Begriff “durchschnittliche Jahreserzeugung des Unternehmens“ sind die mit den Flächen gewichteten durchschnittlichen Naturalerträge in der Bodenproduktion des Unternehmens zu verstehen. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Jahreserzeugung sind verbundene Unternehmen als Einheit zu veranlagen.
Der Empfänger muss seinen Betriebssitz im Land Brandenburg haben.
Gegenstand der Förderung ist der finanzielle Teilausgleich von Schäden, die durch Frostereignisse im Zeitraum vom 1. April bis 11. April und vom 4. Mai bis zum 5. Mai 2019 entstanden sind.
Das außergewöhnliche Naturereignis Frost ist als widriges Witterungsverhältnis durch die oberste Landesbehörde im Sinne der Nummer 7.1 der Nationalen Rahmenrichtlinie eingestuft.
Ein Teilausgleich wird für die (durch widrige Witterungsverhältnisse) verursachten Schäden gewährt. Zwischen dem außergewöhnlichen Naturereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist, muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen.
Entgangene Gewinne sind nicht förderfähig.
Nicht gefördert werden Unternehmen,
Es wird eine Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 60 % der Bemessungsgrundlage gewährt.
Die Billigkeitsleistung kann minimal 2.500,00 EUR (Bagatellgrenze) betragen.
Die Einkommensminderung eines betroffenen Produktionsverfahrens errechnet sich bei landwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Kulturen aus dem im unter Ziffer 4.1 der Richtlinie genannten Basiszeitraum erzielten durchschnittlichen
Einkommensminderung des jeweiligen Produktionsverfahrens = (HEB minus HES) * AS.
Die Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens (Summe der Einkommensminderung) führen. Der Gesamtschaden ist daher um folgende Beträge zu verringern:
Der Empfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle aufgrund des Schadensereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter offenzulegen.
Die Berechnung der Schäden, die zur Einkommensminderung geführt haben, erfolgt auf Ebene des einzelnen Unternehmens. Die Schäden müssen durch geeignete Dokumentationen nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Bestätigungen durch Sachverständige, Gutachten oder durch den Versuchs- und Kontrollring für den Integrierten Anbau von Obst und Gemüse im Land Brandenburg e.V.
Anträge richten Sie bitte schriftlich und vollständig bis einschließlich 3. Juni 2020 an die Bewilligungsbehörde.
Die fachliche Plausibilität zu den Angaben der
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 14. April 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Die Mitarbeiter der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen. Ihre Ansprechpartner bei der ILB erreichen Sie über die Telefonnummer 0331 660-1263 oder 0331 660-1522
Es wird darauf hingewiesen, dass jeder finanzielle Teilausgleich auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Webseite veröffentlicht wird, soweit die Veröffentlichungsschwelle von 60.000 Euro überschritten wird.
Kurzinformation (PDF 46 kB) In Info-Korb legen
Merkblatt zur Richtlinie (PDF 10 kB) In Info-Korb legen
Richtlinie (PDF 0,14 MB) In Info-Korb legen
Erläuterungen zum Antrag (PDF 0,15 MB) In Info-Korb legen
Merkblatt KMU Definition der EU (PDF 44 kB) In Info-Korb legen
Merkblatt Unternehmen in Schwierigkeiten (PDF 34 kB) In Info-Korb legen
Anlage 1 und 2 zum Antrag (XLSX 0,15 MB) In Info-Korb legen
Antrag (PDF 1,34 MB) In Info-Korb legen
Einzelvollmacht (PDF 88 kB) In Info-Korb legen
Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten (PDF 1,17 MB) In Info-Korb legen
Vollmacht (PDF 1,14 MB) In Info-Korb legen
für mehrere Bevollmächtigte
Informationsblatt Datenschutz (PDF 61 kB) In Info-Korb legen