Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG)

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Überblick

Das Förderprogramm Förderung finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderunggesetzes (KInvFG-Richtlinie) dient der Unterstützung von Investitionsmaßnahmen aus dem Bereich Infrastruktur oder Bildungsinfrastruktur.

Fördernehmer finanzschwache Kommunen gemäß Anlage 1 zur geltenden Richtlinie
Förderthemen Investitionsmaßnahmen aus den Bereichen Infrastruktur und Bildungsinfrastruktur
Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg, Richtlinie des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg zur Förderung finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG-Richtlinie)
Mittelherkunft Bund

Ziel des Programms

Mit dem Programm sollen finanzschwache Kommunen in der Durchführung von Maßnahmen im Infrastrukturbereich unterstützt werden.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Finanzschwache Kommunen im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG). Eine Übersicht dieser Kommunen ist der Anlage 1 zur geltenden Richtlinie zu entnehmen.

Was wird gefördert?

Die Richtlinie ermöglicht die Umsetzung von Investitionsmaßnahmen im Bereich Infrastruktur:

  • Krankenhäuser,
  • Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
  • Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
  • Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
  • Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
  • Luftreinhaltung,

oder im Bereich der Bildungsinfrastruktur:

  • Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Inf-rastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
  • Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
  • Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
  • Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.

Förderfähige Ausgaben sind Investitionen in den genannten Bereichen.

Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung zugrunde zu legen.

Wie wird gefördert?

Die finanzschwachen Kommunen erhalten eine Pauschalförderung entsprechend der Anlage 1 zur geltenden Richtlinie und müssen diese bis zum 30. April 2016 mit zuwendungsfähigen Einzelmaßnahmen konkretisieren. Der Fördersatz beträgt bezogen auf die einzelne Maßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Die Antragsteller beantragen mit einer Erklärung (vgl. Anlage 2 zur geltenden Richtlinie) eine Pauschalförderung. Diese ist bis zum 15. November 2015 bei der Investitionsbank einzureichen.

Was ist noch zu beachten

  • Eine Weiterleitung an sonstige Dritte nach VVG Nr. 12 zu § 44 LHO ist möglich. Dieser ist mit einem angemessenen Eigenanteil an der Förderung zu beteiligen
  • Die einzelnen Maßnahmen dürfen nicht gleichzeitig durch andere Programme des Bun-des oder der Europäischen Union gefördert werden.
  • Beginn der Maßnahme ab dem 30.06.2015.
  • Bei geförderten Investitionsausgaben ist eine Zweckbindungsfrist von 5 Jahren einzuhalten.
  • Baumaßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 500.000,00 Euro und mehr sind durch die zuständige kommunale bautechnische Dienststelle zu prüfen.
  • Auf eine Förderung durch den Bund ist während der Bauphase mit Bauschildern und danach in geeigneter Weise hinzuweisen.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Informationen zur Ausgabenbelegprüfung

Rechnungsliste

Rechtshinweise