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Im Rahmen dieser Richtlinie werden zusätzliche FSJ- und FÖJ-Plätze an Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gefördert.
Fördernehmer | Zugelassene Träger gem. § 10 Abs. 1 JFDG sowie die in Brandenburg gem. § 10 Abs. 2 und bzw. 5 JFDG anerkannten Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres und des Freiwilligen Ökologischen Jahres |
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Förderthemen | Freiwilliges Ökologisches Jahr und Freiwilliges Soziales Jahr |
Förderart | Zuschuss |
Fördergeber | Land Brandenburg |
Mittelherkunft | Mittel aus dem "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona" |
Ziel der Förderung ist die zusätzliche Schaffung von FSJ- und FÖJ-Plätzen, die es jungen Freiwilligen ermöglichen, in Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe psychosoziale und schulische Folgen der Eindämmungsmaßnahmen der Corona-Pandemie zu mildern.
Jugendfreiwilligendienstleistende sollen zudem bei dem Aufholen von Lernrückständen den Kindern und Jugendlichen - in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften - Hilfestellung geben.
Ganz gezielt soll Schulabgängerinnen und Schulabgängern aller Schularten eine Chance zur Orientierung als Freiwilligendienstleistende geboten werden, um die Ausbildungs- und Berufsfähigkeit sowie die Studierfähigkeit junger Menschen zu verbessern und die Schlüsselkompetenzen und Persönlichkeitsbildung der Teilnehmenden zu fördern bzw. zu entwickeln.
Wer wird gefördert?
Zielgruppe der Förderung sind junge Menschen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme ihre Vollzeitschulpflicht erfüllen, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Durchführung von Jugendfreiwilligendiensten in Einsatzstellen im Land Brandenburg. Der Einsatz erfolgt in der Schule und in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Die Zuwendung gilt für alle Kosten eines FSJ bzw. FÖJ wie Taschengeld, Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung, pädagogische Begleitung gemäß § 3.2. und § 4.2. des JFDG, Beiträge zur Sozial- und Unfallversicherung und Verwaltungskosten.
Der maßgebliche Durchführungszeitraum dieses Freiwilligen Sozialen Jahres und dieses Freiwilligen Ökologischen Jahres in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe umfasst den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2023.
Das Freiwillige Soziale Jahr an Schulen kann für einen Durchführungszeitraum von maximal zwei Schuljahren (2021/22 und 2022/23) vorgesehen werden und endet daher spätestens am 31.08.2023.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung beträgt pauschal 800,00 Euro pro Standardeinheit. Als Standardeinheit gilt ein Monat der Teilnahme einer bzw. eines Jugendfreiwilligendienstleistenden (Teilnahmemonat).
Wie ist das Antragsverfahren?
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen sind für das Förderjahr 2022/2023 bis zum 31.08.2022 an die:
ILB - Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
und in Kopie an das MBJS, Ref.21 zu stellen.
Dem Antrag und dem pädagogischen Konzept sind beizufügen
Geltungsdauer
Diese Richtlinie gilt für die Freiwilligendienstjahre 2021/22 und 2022/23 und tritt am 01.08.2021 in Kraft und am 31.08.2023 außer Kraft.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Die Mitarbeiter der ILB helfen Ihnen gerne bei der Beantwortung Ihrer Fragen.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie über das Infotelefon Arbeit 0331 - 660 2200.
für mehrere Bevollmächtigte
Stand: 06/2019Bearbeitungshinweise Rechnungsliste
für ab 01.04.2013 gewährte Förderungen
Stand: 03/2023für ab 01.04.2013 gewährte Förderungen,
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