Wer wird gefördert?
Gefördert werden Sozialbetriebe, die ehemalige Langzeitarbeitslose im Sinne des § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit Produktivitätseinschränkungen und/oder Vermittlungshemmnissen marktnah sozialversicherungspflichtig beschäftigen.
Dies können juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein.
Was wird gefördert?
Es werden Personalausgaben für Betreuungs- beziehungsweise Anleitungspersonal, das im Sozialbetrieb angestellte Langzeitarbeitslose sozialpädagogisch unterstützt und in ihrer Arbeit anleitet und begleitet, gefördert.
Wer oder was wird nicht gefördert?
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Betreuungs- beziehungsweise Anleitungspersonal für Langzeitarbeitslose mit Wohnsitz außerhalb des Landes Brandenburg
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Vorhaben, die bereits für den genannten Zuwendungszweck eine Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union, anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln erhalten
Wie wird gefördert?
Eine Förderung der Personalausgaben für die Betreuer und Anleiter erfolgt für die Dauer von maximal 36 Monaten. Für jeden beschäftigten, ehemaligen Langzeitarbeitslosen werden für seine Betreuung und Anleitung über einen Zeitraum von maximal 24 Monaten anteilig Personalausgaben in Höhe von 0,2 Vollzeitäquivalenten gefördert (eine Vollzeitstelle kann für fünf zu betreuende Personen eingesetzt werden).