Stärkung Energieresilienz außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (2023)

Stärkung Energieresilienz außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (2023)

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Überblick

Stärkung der Energieresilienz und Sicherstellung des Forschungsbetriebes von außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Brandenburg.

Fördernehmer Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Land Brandenburg
Förderthemen Förderung von Investitionen, Energieberatung, baulichen Maßnahmen, Ersatzbeschaffung von Geräten, Energiemehrausgaben
Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK)
Mittelherkunft Land Brandenburg

Ziel des Programms

Das Ziel des Programms ist die Stärkung der Energieresilienz und die Sicherstellung des Forschungsbetriebes der außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Brandenburg.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Die von Bund und Ländern institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Land Brandenburg.

Was wird gefördert?

1. Maßnahmen zur Reduzierung des externen Energieverbrauchs, wie z. B.

  • Photovoltaikanlagen (für den Eigenverbrauch),
  • Solarthermie
  • Energiemanagementsysteme (Hard- und Software)
  • Energieberatung (wenn sie zur Bewältigung der aktuellen Krise beiträgt oder dies erwarten lässt).

2. Bauliche Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung, wie z. B.

  • Sanierung von Heizungsanlagen,
  • Austausch der Fenster und Türen,
  • Dämmung (z.B. Fassade, Dach).

3. Ersatzbeschaffung von Geräten für Forschung, Entwicklung und Innovation, sofern das zu ersetzende Gerät mindestens 5 Jahre genutzt wurde, mit dem neuen Gerät eine Energieeinsparung von mindestens 30% erreicht werden kann und das Gerät für den Forschungsbetrieb erforderlich ist.

4. 90 % der Energiemehrausgaben in den Jahren 2023 und 2024 gegenüber dem Jahr 2021, soweit nicht durch die „Härtefallregelung für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen“ des Bundesministeriums für Forschung und Bildung bereits förderbar

Wer oder was wird nicht gefördert?

Nicht gefördert werden Vorhaben,

  • die vor Inkrafttreten der Richtlinie begonnen worden sind
  • deren zuwendungsfähige Ausgaben unter 20.000 EUR (Vorhaben nach Ziff. 2.1 bis 2.3 der Richtlinie) bzw. unter 5.000,00 EUR (Vorhaben nach Ziff. 2.4) liegen

sowie

  • Personalausgaben der Zuwendungsempfänger,
  • Grundstücke,
  • Fahrzeuge aller Art,
  • Entsorgung von Altgeräten und Ähnlichem.,
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
  • Ausgaben für Miet- und Leasingverträge, es sei denn, dass sie für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlich sind,
  • Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
  • Reisekosten,
  • Barzahlungen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung.

Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Vorhaben nach Ziff. 2.1 - 2.3 der Richtlinie, max. 1.000.000 EUR bei Vorhaben nach Ziff. 2.2 der Richtlinie),
  • 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Vorhaben nach Ziff. 2.4 der Richtlinie).

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Die Anträge auf Förderung (Ziff. 2.1 - 2.3 der Richtlinie) können ab sofort heruntergeladen werden. Der Antrag auf Förderung von Energiemehrausgaben (Ziff. 2.4 der Richtlinie) wird zeitnah zur Verfügung gestellt.

Ihren Antrag können Sie ab dem 03.07.2023 bis zum 11.08.2023 schriftlich bei der ILB stellen.

Die Antragsunterlagen stehen für Sie unter dem Abschnitt Formulare / Downloads zum Herunterladen zur Verfügung.

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung zum 01. April 2023 in Kraft und mit Ablauf vom 31.12.2024 außer Kraft.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechperson bei der ILB ist Frau Hoffmann, die Sie über die Telefonnummer 0331 660-1288 erreichen.

Formulare / Downloads