Einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen

Einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen

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  • Dr. Jonas Schäler Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
    Referat 31
    Tel.: 0331 866-7671
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Überblick

Mit dem Förderprogramm können Unternehmen der Landwirtschaft ihre Investitionsvorhaben finanzieren.

Die Richtlinie unterteilt sich in drei Förderschwerpunkte:

  • Teil I - Investitionen zur Erzeugung, Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
  • Teil II - Investitionen in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
  • Teil III - Investitionen zur Ausweitung des Angebots (Diversifizierung) hin zu nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit
Fördernehmer Landwirtschaftliche Primärproduzenten
Förderthemen Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter (Baumaßnahmen, Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft)
Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg, Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen im Land Brandenburg und Berlin
Mittelherkunft Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Bund, Land Brandenburg

Ziel des Programms

Die Förderung von Investitionsvorhaben in Brandenburg oder Berlin soll die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, besonders tierartgerechten und multifunktionalen Landwirtschaft unterstützen.

Schwerpunkte der Förderung sind die Verbesserung der artgerechten Tierhaltungsbedingungen, des effizienten Ressourceneinsatzes, der Verbesserung der Umwelt- und Klimaschutzleistungen sowie die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen.

Weiterhin sollen Schäden von Naturkatastrophen (widrige Witterungsverhältnisse) vorgebeugt werden. Darüber hinaus soll die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im nichtlandwirtschaftlichen Bereich (Teil III der Richtlinie) unterstützt werden.

Aktuelle Meldungen

Wichtiger Hinweis zur Aussteuerung der Förderperiode 2014 - 2022

Aufgrund der auslaufenden ELER-Förderperiode 2014 bis 2022 möchten wir Sie darüber informieren, dass es notwendig ist, Ihre Vorhaben bis zum 31.12.2024 abzuschließen und IhrenVerwendungsnachweis bis zum 31.03.2025 bei der ILB einzureichen.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Unternehmen aller Rechtsformen, die landwirtschaftlich tätig sind und folgende Bedingungen erfüllen:

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach den EU-Kriterien, welche die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten.
  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach den EU-Kriterien, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
  • Für Investitionen in außerlandwirtschaftlichen Bereichen (Teil III der Richtlinie) können auch Ehepartner oder mitarbeitende Familienangehörige (soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen) gemäß § 1 Abs. 8 ALG gefördert werden.

Was wird gefördert?

Teil I der Richtlinie

Langlebige Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen:

  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
  • Erwerb von unbeweglichem Vermögen nur im Zusammenhang mit weiteren Investitionen
  • Investitionen in Bewässerungsanlagen (bei Erreichen einer Wassereinsparung von 15 %, bei Erstanschaffung nur wassersparende Technik
  • Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen (ausschließlich Sonderkulturen)
  • Kauf neuer Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft
  • Güllelager mit Abdeckung und Festmistlager in Verbindung mit Stallbauten
  • Investitionen zur Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes und nichtproduktive Investitionen
  • Allgemeine Aufwendungen

Teil II der Richtlinie

Investitionen zur Erzeugung, Verarbeitung und Direktvermarktung von Produkten des Gartenbaus und der Imkerei

  • Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
  • Kauf neuer Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft einschließlich Computersoftware in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
  • Kauf von neuen Spezialmaschinen für die Außenwirtschaft in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
  • Investitionen in Lagerung, Kühlung, Trocknung, Aufbereitung und Vermarktung in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
  • Investitionen in Bewässerungsanlagen von Unternehmen des Gartenbaus (Wassereinsparung 25 %, bei Erstanschaffung nur wassersparende Technik)
  • Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen

Teil III der Richtlinie

Investitionen zur Schaffung zusätzlicher, nichtlandwirtschaftlicher Einkommensquellen:

  • Errichtung und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
  • Erstanschaffung neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware

Wie wird gefördert?

Teil I der Richtlinie

Zuschüsse in Höhe von

  • 40 % für Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse
  • 40 % für spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Anlage 1 der Richtlinie
  • 30 % für Investitionen in Bewässerungsanlagen nach Anlage 2
  • 20 % für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
  • 40 % für die Schaffung oder Erfüllung besonderer Anforderungen an eine tiergerechte Haltung nach Anlage 3
  • 100 % für nichtproduktive Investitionen
  • zusätzlich 10 % (max. 20.000 Euro) für Investitionen von Junglandwirten
  • Zuschüsse für Kosten der Baubetreuung (Baukosten über 100.000 Euro) in Höhe von 3.000 bis 8.750 Euro
  • zusätzlich 10 % bei vereinbarter Nutzung der Investition im Rahmen einer Kooperation
  • zusätzlich 20 % für Investition im Rahmen der europäische Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft"
  • 40 % für Investitionen zur Aufstockung der Lagerkapazität von Gülle oder Jauche (Emissionsminderung durch feste Abdeckungen) - Förderung bis zum 31.12.2024 ausgesetzt
  • 30 % für Investitionen zur Umstellung der Haltung von Jung- und Zuchtsauen im Deckzentrum oder Abferkelbereich oder die Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs für Kälber (befristet bis 31.12.2025)

Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von
5,0 Mio. Euro im Rahmen der Geltungsdauer der Förderrichtlinie, das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro. Der Gesamtwert der gewährten Beihilfen darf 40 % nicht überschreiten.

Nur bei Investitionen im Rahmen der europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) sind 50 % möglich.

Teil II der Richtlinie

Zuschüsse in Höhe von

  • 20 % für Investitionen der Imkerei
  • 45 % für Unternehmen im Bereich Gartenbau

Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 2,0 Mio. Euro in den Jahren 2014-2022, das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 5.000 Euro.

Teil III der Richtlinie

  • Zuschuss in Höhe von 25 %

Die Förderung wird als "De-minimis"-Beihilfe mit Beachtung der VO (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Danach dürfen die im Rahmen der "De-minimis"-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren nicht überschreiten. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Derzeit ist keine Antragstellung möglich.

Geltungsdauer

Die Richtlinienteile I und II gelten bis zum 31. Dezember 2025, Teil III bis zum 31. Dezember 2023.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechpersonen bei der ILB sind Frau H. Jänicke (0331 660-1608) und Frau J. Stuhlmann-Bley (0331 660-1877).

Was ist noch zu beachten

  1. Mit einem formgebundenen Investitionskonzept auf Basis von Buchführungsabschlüssen sowie von Planungsdaten ist die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen.
  2. Alle erforderlichen Genehmigungen sowie der Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung sind mit der Antragstellung vorzulegen.
  3. Alle (vollständigen) Anträge werden einem Projektauswahlverfahren unterzogen. Dazu werden vorhabensspezifische Kriterien nach einem Punktesystem vorgegeben. Die Reihenfolge der Bewilligungen richtet sich nach der erreichten Punktezahl. Anträge unter einer Mindestschwelle sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Projektauswahl erfolgt vorhabenbezogen. Pro Vorhaben ist daher ein Förderantrag zu stellen. Das bedeutet, dass Investitionen, bei denen in der Landespriorität unterschiedlich hohe Punkte ausgewiesen sind, nicht mehr in einem Förderantrag zusammengefasst werden können. Das gilt zum Beispiel auch für geschlossene Schweinehaltungssysteme. Sofern zeitgleich in die Zucht und Mast investiert wird, sind zwei Anträge zu stellen.
  4. Investitionsvorhaben nach Teil I der Richtlinie müssen mindestens ein Kriterium in Bezug auf den Verbraucherschutz bzw. den Umwelt- und Klimaschutz erfüllen (siehe Anlage 7 der Richtlinie).
  5. Bei Stallbauinvestitionen sind die baulichen und technischen Anforderungen an eine besonders tierartgerechte Haltung zu schaffen oder zu erfüllen (siehe Anlage 3 der Richtinie).
  6. Auf Antragstellung kann die Genehmigung auf Zulassung des förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns im Ausnahmefall erteilt werden. Die Notwendigkeit des vorzeitigen Vorhabenbeginns muss nachvollziehbar begründet werden. Es dürfen keine Anhaltspunkte erkennbar sein, die offenkundig eine Förderung verhindern. Mindestens folgende Unterlagen müssen bereits vorliegen:
    • Finanzierungsbestätigung der Hausbank
    • Bau- bzw. BImSchG-Genehmigung
    • Angebotsübersicht
  7. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass trotz der Genehmigung eine Ablehnung möglich ist, insbesondere wenn
    • der Förderantrag unvollständig ist,
    • die Mindestpunktzahl im Projektauswahlverfahren nicht erreicht wird oder
    • das Vorhaben bei zu geringem Budget aufgrund seiner Platzierung im Projektauswahlverfahren nicht ausgewählt wird.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Rechtshinweise