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Genderhinweis: Im Sinne der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf durchgängig geschlechtsdifferenzierende Formulierungen (z. B. Investorinnen und Investoren). Die entsprechenden Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt.
Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrags von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen.
Hierbei muss der/die Antragstellende eine Erklärung abgegeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet wird (Verzichtserklärung). Mit Abgabe der Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit.
Von dem Wahlrecht können alle Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde.
Zur Antragsberechtigung in der Neustarthilfe Plus siehe Ziffer 2.1. FAQ Neustarthilfe Plus.
Zur Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III Plus siehe Ziffer 1.1 FAQ Überbrückungshilfe III Plus.
Das Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am 31. Oktober 2021 ausgeübt werden (Phase 1, Regelverfahren).
In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe Plus oder im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III Plus ausgeübt werden (Phase 2). Die Antragstellung erfolgt in diesen Fällen in einem teilautomatisierten, noch zu konkretisierenden Verfahren.
Hinweis: Sollten Antragstellende bereits die Entscheidung getroffen haben, das Wahlrecht ausüben zu wollen, empfiehlt es sich, aufgrund des voraussichtlich einfacheren Antragsprozesses dies bereits in Phase 1 umzusetzen.
Alle im Rahmen des Wahlrechtes eingegangenen Anträge werden durch die Bewilligungsstellen geprüft.
Sollte der bewilligte Vorschuss in dem neu beantragten Programm höher sein als in dem bisher beantragten, wird die Bewilligungsstelle den neuen Vorschuss um den bereits ausgezahlten ersten Vorschuss kürzen und den Restbetrag auszahlen. Eine Rückzahlung ist damit nicht erforderlich, weil der neue Vorschuss um die bereits ausgezahlte Summe gekürzt wurde.
Sollte der bewilligte Vorschuss in dem neu beantragten Programm geringer sein als in dem bisher beantragten, kann der erste Vorschuss zunächst in voller Höhe behalten werden. Eine gegebenenfalls anfallende Rückzahlung wird im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III Plus) bzw. Endabrechnung (Neustarthilfe Plus) festgelegt.
In allen Fällen wird die endgültige Höhe des Zuschussbetrages erst im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III Plus) bzw. Endabrechnung (Neustarthilfe Plus) ermittelt. Wenn der endgültige Zuschussbetrag von den gezahlten Vorschüssen abweicht, wird die Differenz ausgezahlt bzw. zurückgefordert.
Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der Bewilligungsbescheid des ursprünglich beantragten Programms seine Wirksamkeit. Der bewilligte und ausgezahlte Vorschuss verbleibt zunächst beim Antragstellenden und wird dann mit der im Rahmen des neu beantragten Programms erfolgten Auszahlung verrechnet.
Nein. Wenn von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und der Antrag für das Programm, in das der Antragstellende wechseln möchte, gestellt wurde, ist ein Wechsel zurück in das andere zuerst beantragte Programm nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn im neu beantragten Programm die Förderung geringer ist oder sich nach Antragstellung herausstellt, dass eine Antragsberechtigung für das neu beantragte Programm nicht vorliegt und der Antrag daher nicht bewilligt werden kann.
Es wird daher dringend dazu geraten, das Wahlrecht nur nach eingehender vorheriger Prüfung zu nutzen. Es wird empfohlen, die Beratung eines prüfenden Dritten in Anspruch zu nehmen.
Die Bewilligungsstellen führen keine Günstigerprüfung durch.
Kosten für prüfende Dritte können im Rahmen des Wahlrechtes zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus gemäß FAQ des Programmes geltend gemacht werden, in das Antragstellende wechseln.
Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Programmen ist, dass die Förderhöhe bei der Neustarthilfe Plus direkt von dem Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt, während die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe III Plus zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden ist.
Ein Wechsel von der Neustarthilfe Plus in die Überbrückungshilfe III Plus könnte daher u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.
Ein Wechsel von der Überbrückungshilfe III Plus in die Neustarthilfe Plus könnte u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum geringer ausfallen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.
Grundsätzlich hängt die Förderhöhe in beiden Programmen vom Umsatzrückgang im Förderzeitraum ab. Sollte der im Förderzeitraum realisierte Umsatzrückgang von dem erwarteten Umsatzrückgang erheblich abweichen, kann es ebenfalls möglich sein, dass entgegen der ursprünglichen Erwartung das jeweils andere Programm für Antragstellende vorteilhafter ist.
Prüfen der Antragsberechtigung 030 1200 21034
E-Mail: poststelle@bmwi.bund.de
Fragen zur Antragsbearbeitung
030 530 199 322
Allgemeine Fragen zur Antragsbearbeitung
0331 660 2211