Es kann ein Zuwendungsempfänger gefördert werden, der ein Projekt für das gesamte Land Brandenburg durchführt.
Junge Erwachsene im Sinne dieses Programms sind Personen, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, eine Berufsausbildung bzw. ein Studium abgeschlossen haben und nicht älter als 30 Jahre sind. Von der Altershöchstgrenze kann abgewichen werden, wenn sich die betreffenden jungen Erwachsenen unmittelbar vor Eintritt in die Maßnahme in Elternzeit befand oder für die Dauer von mindestens einem Jahr geringfügig beschäftigt war. Die Altershöchstgrenze wird unter diesen Voraussetzungen mit der Vollendung des 32. Lebensjahres erreicht.
Die Förderung interessierter junger Erwachsener aus anderen Bundesländern inkl. Rückkehrerinnen und Rückkehrer ist zulässig, wenn diese beabsichtigen, ihren Wohnsitz nach Brandenburg zu verlagern.
Die Vermittlung der jungen Erwachsenen hat in Unternehmen zu erfolgen, die in Brandenburg eine Betriebsstätte unterhalten.